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STK 2025 32

fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (zweiter Rechtsgang)

Schwyz · 2026-03-17 · Deutsch SZ
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 7 August 2023 der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB schuldig. Er bestrafte sie mit einer bedingten Gelds- trafe von 20 Tagessätzen à Fr. 50.00. Das Urteil erging gestützt auf folgenden Sachverhalt des als Anklage überwiesenen Strafbefehls vom 15. Februar 2023 (U-act. 14.1.09): Am 18.03.2022 um ca. 15:55 Uhr kam es in F.________ zu einem Brand beim dortigen Wohnhaus. A.________ entfernte am Morgen des 18.03.2022 die Asche aus dem Schwedenofen im 1. Stock des Wohn- hauses und deponierte die Asche in einem Metalleimer, in welchem sich noch Papier mit Glasreinigungsrückständen befand und welcher mit ei- nem Plastiksack ausgekleidet war. Den Metalleimer, welcher nun zu ¾ mit Asche gefüllt war und über keinen Deckel verfügte, stellte sie in der Folge im Gästezimmer in ein Holzregal. Zwischen dem Tablar des Holz- regals und dem Aschekübel war ein Abstand von 15 cm. Auf dem Regal befanden sich diverse Deos in Glasflaschen. Aufgrund der Wärme der Asche entzündeten sich das Papier, der Plastiksack im Metalleimer und schlussendlich das Holzregal. In der Folge geriet das Wohnhaus in Brand. Durch den Brand entstand ein Sachschaden von geschätzten CHF 1.9 Mio. Mindestens für die am Löschvorgang involvierten Personen wurde dadurch eine Gemeingefahr herbeigeführt. A.________ unterliess es aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, sich zu vergewissern, dass die Asche tatsächlich abgekühlt war und keine Ge- genstände mehr entzünden konnte. Sie vertraute, ohne zu überlegen, einzig aufgrund einer Sichtkontrolle darauf, dass die Asche nicht mehr heiss war und so die darin befindlichen Papiertücher und den Plastiksack nicht entzünden würden. A.________ musste damit rechnen, dass der Ofen noch über Nacht in Betrieb war und die Asche noch Glut enthielt. Dass sich die im Metalleimer befindlichen Papiertücher und der Plastik- sack entzünden könnten und dies zu einem Brand führen kann, war für A.________ vorhersehbar. Bei der ihr gebotenen Vorsicht hätte sie an diese Problematik gedacht und die Asche auch manuell überprüft oder diese aber mit Wasser abgekühlt, bevor sie die Asche ins Regal stellte. Dadurch hätte sie den Brand und den daraus entstandenen Sachscha- den und die entstandene Gemeingefahr verhindern können. Gegen das Urteil meldete die Beschuldigte am 8. August 2023 die Berufung an (STK 2023 71 KG-act. 2) und erklärte sie rechtzeitig am 10. November

Kantonsgericht Schwyz 3

2023. Sie beantragt, in vollumfänglicher Aufhebung des Urteils sei sie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates von Schuld und Stra- fe freizusprechen. Im einvernehmlich schriftlich durchgeführten Berufungsver- fahren verzichtete die Staatsanwaltschaft auf weitere Ausführungen und ver- langte, die Berufung abzuweisen (ebd. KG-act. 13). Der Privatkläger stellte und begründete den Antrag, die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschuldigten zu bestätigen (ebd. KG-act. 16). Mit Urteil vom 2. Dezember 2024 hiess die Strafkammer die Berufung gut und sprach die Beschuldigte in Aufhebung des angefochtenen Urteils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates von Schuld und Strafe frei. Dagegen erhob der Privatkläger zwei for- melle Rügen beim Bundesgericht: Einerseits rügte er die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens, obwohl die Anwesenheit der Beschuldigten erforderlich gewesen wäre. Andererseits habe die Strafkammer ihren Frei- spruch ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs mit einer angeb- lich in der Anklage nicht hinreichend umschriebenen Sorgfaltspflichtverletzung begründet (ebd. KG-act. 20/1). In Gutheissung dieser Beschwerde hob das Bundesgericht das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück (BGer 6B_54/2025 vom 4. Juni 2025).

2. Im 2. Rechtsgang verlangte der Privatkläger in einer ersten Stellung- nahme zum Urteil des Bundesgerichts die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von Art. 405 StPO (KG-act. 5). Die Staatsanwaltschaft nahm keine Stellung, stellte jedoch nach der Vorladung (KG-act. 15) schriftlich und begründet den Antrag, die Berufung abzuweisen (KG-act. 19). Am Tag vor der Verhandlung ging dem Kantonsgericht ohne weitere Begründung ein durch den Privatkläger in Auftrag gegebenes technisches Gutachten zur Be- wertung der Wahrscheinlichkeiten der Ursachen für den Brand ein (KG- act. 22). Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung im zweiten Rechtsgang halten der Verteidiger und die Rechtsvertreterin des Privatklägers

Kantonsgericht Schwyz 4 nach der Befragung der zur Sache nicht aussagenden Beschuldigten an ihren Anträgen im ersten Rechtsgang fest und plädieren umfassend.

3. Im Rückweisungsentscheid beanstandete das Bundesgericht die Indizi- enwürdigungen der Strafkammer in der Sache nicht (BGer 6B_54/2025 vom

4. Juni 2025 E. 2.3 ff.). Es befand ausdrücklich, den Privatkläger nicht zu hören, soweit er in der Sache selbst Einwände erheben würde (ebd. E. 1.2), und hielt nur die formelle Rüge der Durchführung eines schriftlichen Beru- fungsverfahrens für begründet (E. 3.5). Weder seien hierfür die Vor- aussetzungen nach Art. 406 Abs. 1 StPO gegeben noch habe wie folgt eine Konstellation im Sinne von Abs. 2 lit. a dieser Bestimmung vorgelegen: 3.5.1. Im vorliegenden Fall urteilte erstinstanzlich ein Einzelgericht. Nach der Rechtsprechung ist auch in dieser Konstellation ein schriftliches Be- rufungsverfahren nur zulässig, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (BGE 147 IV 127 E. 2.2.2 und 3.2; Urteile 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 2.3.2; 6B_1419/2021 vom

18. März 2022 E. 2.3.1). Nach der Praxis ist die Anwesenheit der be- schuldigten Person dann im Sinne von Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO erfor- derlich, wenn das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Sachverhalts- feststellungen verwerfen und die beschuldigte Person in Abänderung des angefochtenen Urteils schuldig sprechen will. Diesfalls kann es den Sachverhalt nicht lediglich auf Grundlage der Akten feststellen, sondern hat die beschuldigte Person zu einer mündlichen Verhandlung vorzula- den, sodass sich diese zu den Vorwürfen persönlich äussern und diejeni- gen Umstände vorbringen kann, die der Klärung des Sachverhalts und ih- rer Verteidigung dienen können (BGE 147 IV 127 E. 3.1). Gleiches muss gelten, wenn das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Sachverhalts- feststellungen verwerfen und die beschuldigte Person im Gegensatz zur Erstinstanz freisprechen will. Auch in diesem Fall kann es den Sachver- halt nicht bloss aufgrund der Akten feststellen. 3.5.2. Die Vorinstanz gelangte in tatsächlicher Hinsicht zu einem anderen Schluss als die Erstinstanz. Gemäss ihren Erwägungen ist nicht erstellt, dass warme Asche im Metalleimer die Brandursache war. Die Vorinstanz verwarf also die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und sprach die Beschwerdegegnerin 2 in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils frei. Dabei würdigte die Vorinstanz die protokollierten Aussagen der Be- schwerdegegnerin 2. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass unter diesen Umständen der persönliche Eindruck von der Be-

Kantonsgericht Schwyz 5 schwerdegegnerin 2 und damit deren Anwesenheit erforderlich gewesen wäre. Bei dieser Konstellation durfte die Vorinstanz den Sachverhalt nicht bloss aufgrund der Akten feststellen, sondern hätte in das mündliche Ver- fahren wechseln müssen. Der Privatkläger machte im Strafverfahren weder Zivilansprüche geltend noch erhob er im ersten Rechtsgang ausdrücklich vorbehaltene (STK 2023 71 act. 6) Einwände gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens. Damit verzichtete er auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und auf die Gewinnung eines persönlichen Eindrucks der Beschuldigten durch die Berufungsinstanz. Dass der Privatkläger nach dem für ihn unvorteilhaften Prozessergebnis Beschwerde erhob und erstmalig die Nichtdurchführung ei- ner mündlichen Verhandlung monierte, berücksichtigte das Bundesgericht nicht. Weder Konventions- noch Verfassungsrecht hinderte die im Ermessen der Berufungsinstanz liegende Einschätzung, dass die Gewinnung eines per- sönlichen Eindrucks im Rechtsmittelverfahren nicht mehr erforderlich war (vgl. noch unten E. 5). Art. 343 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 405 StPO verankert lediglich eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren (BGer 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 4.2.2 f. m.H.). Schliesslich darf in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass es das Bundesgericht sich ausnimmt, gar innere Tatsachen ohne persönlichen Eindruck zulasten eines Beschuldigten verbindlich festzustellen (bspw. BGer 7B_1346/2024 vom

E. 11 August 2025).

4. Die Erwägungen eines bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils (Art. 107 Abs. 2 BGG) sind für jene Behörde, an welche die Angelegenheit zurückgeht, verbindlich. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es sowohl ihnen als auch den Parteien – abgesehen von zulässigen Noven – verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachver- halt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prü- fen, die im Rückweisungsentscheid abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwä- gung gezogen wurden. Wie weit die Gerichte und Parteien an die erste Ent-

Kantonsgericht Schwyz 6 scheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt. Die neue Entscheidung der kanto- nalen Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwen- dig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (STK 2024 15 und 16 vom 3. Dezember 2024 E. 1 m.H.).

a) In formeller Hinsicht wurden den Erwägungen des Rückweisungsent- scheides mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, an welcher die Strafkammer einen persönlichen Eindruck der Beschuldigten gewann, nun- mehr Rechnung getragen. Das Bundesgericht konnte die formellen Rügen des Privatklägers nur insoweit prüfen, als sie nicht auf eine materielle Überprüfung des Urteils des ersten Rechtsgangs abzielten, weshalb die von den Aussagen der Beschuldigten unabhängige Würdigung der sachlichen Beweise des ers- ten Rechtsgangs verbindlich bleibt. Nachdem das Bundesgericht den Privat- kläger in der Sache nicht mehr hören konnte, durfte das Verfahren nur noch zur Erfüllung der förmlichen Postulate des Bundesgerichts in Gang gesetzt werden. Das durch die Staatsanwaltschaft nicht weitergezogene Urteil des ersten Rechtsganges in der Sache bleibt daher verbindlich und die Beschul- digte in Gutheissung der Berufung von Schuld und Strafe freizusprechen. Im Übrigen wies der Vorsitzende den Privatkläger darauf hin, sich auch zur vor Bundesgericht gerügten Umschreibung der Sorgfaltspflichtverletzung in der Anklageschrift äussern zu können (KG-act. 23 BVP S. 6 und unten E. 5.b). Er liess jedoch dabei bewenden, dass die Anklage der Beschuldigten vorwerfe, die Asche „nicht lange genug“ abkühlen gelassen bzw. Glut enthaltende Asche sorgfaltswidrig einer blossen Sichtkontrolle unterzogen zu haben (KG- act. 23/3 Plädoyer Rn 6). Hier bleibt daran (vgl. STK 2023 71 E. 3.b/aa) fest- zuhalten, dass die Anklage der Beschuldigten weder eine generell zu kurze

Kantonsgericht Schwyz 7 Abkühlungsdauer der Asche noch konkret vorwirft, diese nicht drei Tage ab- kühlen lassen zu haben (Weiteres noch unten E. 5.b).

b) Das Bundesgericht hielt zufolge vom erstinstanzlichen Urteil abweichen- der Würdigung der Aussagen der Beschuldigten durch die Berufungsinstanz die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für erforderlich. Sollte diese Erwägung implizieren, die Aussagen der Beschuldigten seien aufgrund des persönlichen Eindrucks neu zu beurteilen, besteht kein Anlass auf die umfas- sende Beweiswürdigung im ersten Rechtsgang zurückzukommen: Obwohl die Beschuldigte nicht willens war zur Sache auszusagen, hinterliess sie der Strafkammer einen aufrichtigen, indes betroffenen und durch das lange Ver- fahren erschöpften Eindruck. Die Art und Weise, wie die Beschuldigte aussag- te, lässt nicht infrage stellen, dass ihre bisherigen Aussagen, laut denen die in den Eimer gefüllte Asche tatsächlich kalt war, aufrichtig ihre unbewusste Fahr- lässigkeit ausschliessende Überzeugung wiedergeben. Sie sagte in der Un- tersuchung und erstinstanzlich mehrfach zur Sache aus und erklärte ihr Ver- halten bzw. ihre Überzeugung, wonach die Asche tatsächlich abgekühlt war (U-act. 10.1.01 und 10.1.06 sowie HVP Vi-act. 21). Hier liegen die durch die Rechtsprechung vorausgesetzten (s. etwa BGer 6B_1302/2020 vom 3. Fe- bruar 2021 E. 1.4.4) besonderen Umstände zum Miteinbeziehen einer Aussa- geverweigerung bei der Beweiswürdigung nicht vor. Eine Rechtfertigung ihrer eben erwähnten Überzeugung gegen die Spurenauswertung durch die Polizei (U-act. 8.1.03) bzw. gegen den erst durch den Einzelrichter angeforderten Artikel über die Entsorgung „heisser Asche“ (Vi-act. 11 sowie dazu schon STK 2023 71 E. 3.b/aa) darf der Beschuldigten nicht abverlangt werden, zumal die Anklage ihr auch nicht vorwirft, glühende Holz- bzw. Kohlenstücke (vgl. unten E. 5.c) in den Eimer geleert zu haben. Es liegen daher keine besonderen Um- stände vor, die nach weiteren Erklärungen der Beschuldigten rufen würden und ihr Schweigen zur Sache an der mündlichen Berufungsverhandlung nach der Rückweisung durch das Bundesgericht neu als Indiz zu ihren Lasten wür-

Kantonsgericht Schwyz 8 digen liessen, ohne ihr Recht zu verletzen, sich selbst weder belasten noch entlasten zu müssen (etwa BGer 6B_934/2024 vom 16. April 2025 E. 3.2.2 m.H., STK 2020 52 vom 20. April 2021 E. 1.e/dd m.H.).

5. Schliesslich bleibt einer weiteren Eventualbegründung in Konfrontation aller Beweise mit dem persönlichen Eindruck der Beschuldigten (unten lit. b und c) was folgt voranzustellen:

a) Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine er- neute Beweisabnahme auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht notwendig erscheinen (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 m.H.; BGer 7B_289/2023 vom 7. Februar 2025 E. 4.2.2 m.H.). Wie die Beschuldigte aussagte, ist vorliegend ebenfalls nicht von unmittelbarem Interesse, weil es weder um den Nachweis eines Sachverhalts in einer „Aussage gegen Aussa- ge“-Konstellation geht noch auf eine Aussage eines Hauptbelastung- oder Entlastungszeugen ankommt. Daher reichte nach den beiden Einvernahmen in der Untersuchung die erstinstanzliche einzelrichterliche Befragung aus und im Rechtsmittelverfahren war keine persönliche Befragung der Beschuldigten mehr erforderlich (BGer 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.2.5 m.H.). Der Privatkläger machte denn auch nie geltend, im erstinstanzlichen Beweis- verfahren seien Vorschriften verletzt worden, weshalb im Berufungsverfahren, das auch bei strittigen Sachverhalten schriftlich durchgeführt werden kann (Keller, BSK, 3. A. 2023, Art. 406 StPO N 6 m.H.), kein unmittelbare Be- weisabnahme mehr vonnöten war. Dass hier „Gleiches“ gelten müsse (so BGer 6B_54/2025 vom 4. Juni 2025 E. 3.5.1) wie in einem Fall, in dem ein Berufungsgericht entgegen dem erstinstanzlichen Freispruch einer Beschul- digten ohne deren Anhörung Schutzbehauptungen vorwarf (BGE 147 IV 127 E. 3.1), ist nicht nachvollziehbar und bleibt im Rückweisungsentscheid unbe- gründet. Selbst in einer theoretischen Analogie liesse sich in Bezug auf den Sinn und Zweck von Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO praktisch nichts gewinnen:

Kantonsgericht Schwyz 9 Einerseits ist evident, dass die Anwesenheit der beschuldigten Person zur kontradiktorischen Rechtfertigung ihres Freispruchs weder erforderlich (vgl. auch oben E. 4.b) noch konventions- bzw. verfassungsrechtlich vorge- schrieben ist, zumal der Privatkläger hier keine Zivilansprüche in das Strafver- fahren einbrachte. Andererseits ist eine ausreichend verlässliche Unterschei- dung zwischen Auf- und Unaufrichtigkeit von Aussagen nach empirischen Einsichten gestützt auf das nonverbale Verhalten unabhängig vom Aussa- geinhalt illusorisch. Denn die Zusammenhänge zwischen den nonverbalen Indikatoren und dem Wahrheitsgehalt der Aussagen sind inkonsistent (etwa Ferrari, plädoyer, 4/09, S. 34 f.; Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011 S. 1421

f. m.H.). Zudem soll die Glaubhaftigkeit der Aussage einer auch nonverbal aufrichtig erscheinenden Person gerade nicht gleichzusetzen sein mit der „Faktizität eines Sachverhalts“ (Makepeace, ZIS 9/2021 S. 489 f.). Indem die Berufungsinstanz den Aussagen der Beschuldigten Glauben schenkte, wurde ihre Persönlichkeit auch ohne Anhörung gerade nicht auf ein Objekt staatli- chen Handelns reduziert, ganz abgesehen davon, dass sowohl sie als auch der Privatkläger auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzich- teten.

b) Den Freispruch begründete die Strafkammer im ersten Rechtsgang ei- nerseits u.a. auch gestützt auf die Angaben der Feuerwehrmänner damit, dass der Metalleimer mit der Asche nicht eindeutiger Brandherd war (STK 2023 71 vom 2. Dezember 2024 E. 2.a und 2c/aa) und alternative Brandursa- chen nicht zu verwerfen seien (ebd. E. 2.c/bb und cc), womit der Indizienbe- weis dafür, dass warme Asche im Metalleimer die Brandursache war, schon vor der Würdigung der Aussagen der Beschuldigten, wonach die Asche kalt gewesen sei, nicht erbracht erschien (ebd. E. 2.c/dd). An diesen Festlegungen anhand sachlicher Beweise vermag der persönliche Eindruck allgemein und insbesondere derjenige der hier angehörten Beschuldigten (dazu oben E. 4.b) daher ebenso wenig etwas zu ändern wie das erst einen Tag vor der Beru-

Kantonsgericht Schwyz 10 fungsverhandlung im zweiten Rechtsgang eingegangene Gutachten zur Brandursache (KG-act. 22). Diese Begutachtung gab der Privatkläger bei laut Briefkopf diplomierten Bauingenieuren und zertifizierten Gerichtsexperten in Auftrag. Indes ist nicht bekannt, inwiefern die fachlichen Qualifikationen dieser Experten zur Beurteilung von Brandursachen einschlägig wären. Abgesehen davon, dass kein förmlicher Beweisantrag gestellt wurde, kann daher auf das Privatgutachten nicht abgestellt werden. Zudem fehlt diesem eine Legende, welche die Bewertung der unterschiedlich beschriebenen Plausibilitäten denk- barer Brandursachen nachvollziehbar machen würde. Ungeachtet dessen betrifft es die Frage der natürlichen Kausalität, die unabhängig von den Aus- sagen der Beschuldigten im ersten Rechtsgang abschliessend und verbindlich als nicht bewiesen beurteilt worden ist. Inwiefern die Ergebnisse des Privat- gutachtens die Beurteilung der Fahrlässigkeit ohne Rückschaufehler betreffen und Noven darstellen würden, die auch noch nach dem auf förmliche Fragen beschränkten Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts zulässig einge- bracht werden könnten, begründet der Privatkläger nicht und ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Daran, dass die sachliche Überprüfung des Falls definitiv abgeschlossen wurde, ändert der durch den Privatkläger angerufene Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz so lange nichts, als nicht revisions- taugliche Beweise dargetan sind (dazu Dormann, BSK, 3. A. 2018, Art. 107 BGG N 18).

c) Dass die Beschuldigte nicht nur kalte Asche, sondern auch nicht zerfal- lene bzw. abgebrannte Kohlen- oder Holzstücke (vgl. dazu U-act. 10.1.06 Nr. 14) in den Eimer schüttete, ist ebenso wenig angeklagt wie ein Verstoss gegen eine vom Einzelrichter aufgegriffene Regel, dass Asche drei Tage ab- gekühlt gelassen werden müsse. Die konkreten Tatvorwürfe müssen jedoch in der Anklage selbst enthalten sein. Dass die beschuldigte Person diese den Akten entnehmen kann, genügt dem Anklagegrundsatz nicht (BGer 7B_1382/2024 vom 12.2.2026 E. 2.4). Die Anwendung des Anklage-

Kantonsgericht Schwyz 11 grundsatzes kann im Übrigen im Strafprozess angesichts der gesetzlichen Bindung des Richters an den angeklagten Sachverhalt (Art. 350 Abs. 1 StPO) nicht überraschen. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die selbst oh- ne Einverständnis der Parteien schriftlich behandelt werden kann (Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO). Somit war auch das im zweiten Rechtsgang jedoch nicht mehr weiter verfolgte Thema (vgl. oben E. 4.a) der noch dem Bundesgericht präsentierten Gehörsverletzung in Bezug auf die im ersten Rechtsgang fest- gestellte Anklagelücke in Bezug auf die ohnehin nicht allgemein bekannte 3- Tage-Abkühlungsregel von Anfang an nicht stichhaltig. Im Übrigen musste die Beschuldigte beim normalerweise ein „Schürgeln“ erfordernden Reinigen des Schwedenofens mit dem „Reinigungsschüfeli“ aus Metall (also eine kleine Schaufel) mit der Hand nahe an die Asche gelangt sein. Daher ist es selbster- klärend, dass sie nicht „lediglich“ eine Sichtkontrolle durchführte, sondern das Nichtvorhandensein von Wärme der Asche „auch“ automatisch ohne direktes Hineinfassen an der Hand spürte (U-act. 10.1.06 Nr. 14). Ihre diesbezüglichen Aussagen sind daher glaubhaft, wie auch die Angaben, dass sie die Asche dabei mit dem „Schüfeli“ nicht nur gekehrt (ebd. Nr. 7), sondern so wie sie es beim Reinigen (ebd. Nr. 5) immer gleich machte, hin und her geschoben habe (HVP Nr. 3, 10 und 20). Bleibt der Beschuldigten ihre feste Überzeugung zu glauben, dass die Asche kalt war (zur Aussagegenese und zum Realitätsbe- zug unter Vermeidung von Rückschaufehlern vgl. STK 2023 71 E. 2.c/dd so- wie auch BGer 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 5.2.2 m.H.), lässt sich ihr der Anklagesachverhalt in dubio pro reo nicht nachweisen, selbst wenn aus dem Eliminationsverfahren im Bericht der Spurensicherung die Asche im Ei- mer als „mutmassliche“ Brandursache hervorging (U-act. 8.1.03 S. 6).

Dispositiv
  1. Daher bleibt die Berufung mit mehreren Eventualbegründungen gutzu- heissen und die Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. a) Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Strafverfahrens zulasten des Staates (Art. 423 StPO) und ist die Beschuldigte vor beiden Instanzen in- kl. zweiten Rechtsgang (zusätzlich Fr. 3’000.00) zu entschädigen (Art. 429 und Art. 436 Abs. 1 StPO, §§ 2, 6 und 13 GebTRA; Vi-act. 18.1). Eine Ent- schädigung des unterliegenden Privatklägers im Berufungsverfahren entfällt (Art. 436 Abs. 1 StPO). b) Zur Rechtsmittelbelehrung sei darauf hingewiesen: In der Sache war der Privatkläger schon nach dem ersten Rechtsgang nicht legitimiert, das Urteil in der Sache ans Bundesgericht weiterzuziehen (BGer 6B_54/2025 vom 4. Juni 2025 E. 1.2). Die Staatsanwaltschaft akzeptierte das Urteil und kann daher ebenfalls nicht mehr an das Bundesgericht gelangen, es sei denn sie würde geltend machen, der persönliche Eindruck der Beschuldigten im 2. Rechts- gang hätte den persönlichen Beweis für einen Schuldspruch erbracht. Dazu dürfte sie nach ihrem Fernbleiben von der Berufungsverhandlung nicht in der Lage sein;- erkannt:
  2. In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen.
  3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7’180.00 (Gerichtsge- bühr von Fr. 2’000.00 und Untersuchungskosten von Fr. 5’180.00) sowie Kantonsgericht Schwyz 13 die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5’000.00 (inkl. zweiten Rechtsgang) gehen zulasten des Staates.
  4. Die Beschuldigte ist erstinstanzlich aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 6’723.30 und zweitinstanzlich aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 5’000.00 (inkl. zweiten Rechtsgang) zu entschädigen (je in- kl. Auslagen und MWST).
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  6. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Rechtsvertreterin des Privat- klägers (2/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/R an die 4. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach defini- tiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten), die KOST (Strafregister, elektron. Meldung Freispruch) und die Kantonsgerichts- kasse (1/ü im Dispositiv). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 23. März 2026 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 17. März 2026 STK 2025 32 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister, Ilaria Beringer und Monique Schnell Luchsinger, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigte und Berufungsführerin, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, D.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin E.________, betreffend fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (zweiter Rechtsgang) (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom

7. August 2023, SEO 2023 6);- hat die Strafkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe erkannte die Beschuldigte am

7. August 2023 der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB schuldig. Er bestrafte sie mit einer bedingten Gelds- trafe von 20 Tagessätzen à Fr. 50.00. Das Urteil erging gestützt auf folgenden Sachverhalt des als Anklage überwiesenen Strafbefehls vom 15. Februar 2023 (U-act. 14.1.09): Am 18.03.2022 um ca. 15:55 Uhr kam es in F.________ zu einem Brand beim dortigen Wohnhaus. A.________ entfernte am Morgen des 18.03.2022 die Asche aus dem Schwedenofen im 1. Stock des Wohn- hauses und deponierte die Asche in einem Metalleimer, in welchem sich noch Papier mit Glasreinigungsrückständen befand und welcher mit ei- nem Plastiksack ausgekleidet war. Den Metalleimer, welcher nun zu ¾ mit Asche gefüllt war und über keinen Deckel verfügte, stellte sie in der Folge im Gästezimmer in ein Holzregal. Zwischen dem Tablar des Holz- regals und dem Aschekübel war ein Abstand von 15 cm. Auf dem Regal befanden sich diverse Deos in Glasflaschen. Aufgrund der Wärme der Asche entzündeten sich das Papier, der Plastiksack im Metalleimer und schlussendlich das Holzregal. In der Folge geriet das Wohnhaus in Brand. Durch den Brand entstand ein Sachschaden von geschätzten CHF 1.9 Mio. Mindestens für die am Löschvorgang involvierten Personen wurde dadurch eine Gemeingefahr herbeigeführt. A.________ unterliess es aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, sich zu vergewissern, dass die Asche tatsächlich abgekühlt war und keine Ge- genstände mehr entzünden konnte. Sie vertraute, ohne zu überlegen, einzig aufgrund einer Sichtkontrolle darauf, dass die Asche nicht mehr heiss war und so die darin befindlichen Papiertücher und den Plastiksack nicht entzünden würden. A.________ musste damit rechnen, dass der Ofen noch über Nacht in Betrieb war und die Asche noch Glut enthielt. Dass sich die im Metalleimer befindlichen Papiertücher und der Plastik- sack entzünden könnten und dies zu einem Brand führen kann, war für A.________ vorhersehbar. Bei der ihr gebotenen Vorsicht hätte sie an diese Problematik gedacht und die Asche auch manuell überprüft oder diese aber mit Wasser abgekühlt, bevor sie die Asche ins Regal stellte. Dadurch hätte sie den Brand und den daraus entstandenen Sachscha- den und die entstandene Gemeingefahr verhindern können. Gegen das Urteil meldete die Beschuldigte am 8. August 2023 die Berufung an (STK 2023 71 KG-act. 2) und erklärte sie rechtzeitig am 10. November

Kantonsgericht Schwyz 3

2023. Sie beantragt, in vollumfänglicher Aufhebung des Urteils sei sie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates von Schuld und Stra- fe freizusprechen. Im einvernehmlich schriftlich durchgeführten Berufungsver- fahren verzichtete die Staatsanwaltschaft auf weitere Ausführungen und ver- langte, die Berufung abzuweisen (ebd. KG-act. 13). Der Privatkläger stellte und begründete den Antrag, die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschuldigten zu bestätigen (ebd. KG-act. 16). Mit Urteil vom 2. Dezember 2024 hiess die Strafkammer die Berufung gut und sprach die Beschuldigte in Aufhebung des angefochtenen Urteils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates von Schuld und Strafe frei. Dagegen erhob der Privatkläger zwei for- melle Rügen beim Bundesgericht: Einerseits rügte er die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens, obwohl die Anwesenheit der Beschuldigten erforderlich gewesen wäre. Andererseits habe die Strafkammer ihren Frei- spruch ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs mit einer angeb- lich in der Anklage nicht hinreichend umschriebenen Sorgfaltspflichtverletzung begründet (ebd. KG-act. 20/1). In Gutheissung dieser Beschwerde hob das Bundesgericht das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück (BGer 6B_54/2025 vom 4. Juni 2025).

2. Im 2. Rechtsgang verlangte der Privatkläger in einer ersten Stellung- nahme zum Urteil des Bundesgerichts die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von Art. 405 StPO (KG-act. 5). Die Staatsanwaltschaft nahm keine Stellung, stellte jedoch nach der Vorladung (KG-act. 15) schriftlich und begründet den Antrag, die Berufung abzuweisen (KG-act. 19). Am Tag vor der Verhandlung ging dem Kantonsgericht ohne weitere Begründung ein durch den Privatkläger in Auftrag gegebenes technisches Gutachten zur Be- wertung der Wahrscheinlichkeiten der Ursachen für den Brand ein (KG- act. 22). Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung im zweiten Rechtsgang halten der Verteidiger und die Rechtsvertreterin des Privatklägers

Kantonsgericht Schwyz 4 nach der Befragung der zur Sache nicht aussagenden Beschuldigten an ihren Anträgen im ersten Rechtsgang fest und plädieren umfassend.

3. Im Rückweisungsentscheid beanstandete das Bundesgericht die Indizi- enwürdigungen der Strafkammer in der Sache nicht (BGer 6B_54/2025 vom

4. Juni 2025 E. 2.3 ff.). Es befand ausdrücklich, den Privatkläger nicht zu hören, soweit er in der Sache selbst Einwände erheben würde (ebd. E. 1.2), und hielt nur die formelle Rüge der Durchführung eines schriftlichen Beru- fungsverfahrens für begründet (E. 3.5). Weder seien hierfür die Vor- aussetzungen nach Art. 406 Abs. 1 StPO gegeben noch habe wie folgt eine Konstellation im Sinne von Abs. 2 lit. a dieser Bestimmung vorgelegen: 3.5.1. Im vorliegenden Fall urteilte erstinstanzlich ein Einzelgericht. Nach der Rechtsprechung ist auch in dieser Konstellation ein schriftliches Be- rufungsverfahren nur zulässig, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (BGE 147 IV 127 E. 2.2.2 und 3.2; Urteile 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 2.3.2; 6B_1419/2021 vom

18. März 2022 E. 2.3.1). Nach der Praxis ist die Anwesenheit der be- schuldigten Person dann im Sinne von Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO erfor- derlich, wenn das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Sachverhalts- feststellungen verwerfen und die beschuldigte Person in Abänderung des angefochtenen Urteils schuldig sprechen will. Diesfalls kann es den Sachverhalt nicht lediglich auf Grundlage der Akten feststellen, sondern hat die beschuldigte Person zu einer mündlichen Verhandlung vorzula- den, sodass sich diese zu den Vorwürfen persönlich äussern und diejeni- gen Umstände vorbringen kann, die der Klärung des Sachverhalts und ih- rer Verteidigung dienen können (BGE 147 IV 127 E. 3.1). Gleiches muss gelten, wenn das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Sachverhalts- feststellungen verwerfen und die beschuldigte Person im Gegensatz zur Erstinstanz freisprechen will. Auch in diesem Fall kann es den Sachver- halt nicht bloss aufgrund der Akten feststellen. 3.5.2. Die Vorinstanz gelangte in tatsächlicher Hinsicht zu einem anderen Schluss als die Erstinstanz. Gemäss ihren Erwägungen ist nicht erstellt, dass warme Asche im Metalleimer die Brandursache war. Die Vorinstanz verwarf also die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und sprach die Beschwerdegegnerin 2 in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils frei. Dabei würdigte die Vorinstanz die protokollierten Aussagen der Be- schwerdegegnerin 2. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass unter diesen Umständen der persönliche Eindruck von der Be-

Kantonsgericht Schwyz 5 schwerdegegnerin 2 und damit deren Anwesenheit erforderlich gewesen wäre. Bei dieser Konstellation durfte die Vorinstanz den Sachverhalt nicht bloss aufgrund der Akten feststellen, sondern hätte in das mündliche Ver- fahren wechseln müssen. Der Privatkläger machte im Strafverfahren weder Zivilansprüche geltend noch erhob er im ersten Rechtsgang ausdrücklich vorbehaltene (STK 2023 71 act. 6) Einwände gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens. Damit verzichtete er auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und auf die Gewinnung eines persönlichen Eindrucks der Beschuldigten durch die Berufungsinstanz. Dass der Privatkläger nach dem für ihn unvorteilhaften Prozessergebnis Beschwerde erhob und erstmalig die Nichtdurchführung ei- ner mündlichen Verhandlung monierte, berücksichtigte das Bundesgericht nicht. Weder Konventions- noch Verfassungsrecht hinderte die im Ermessen der Berufungsinstanz liegende Einschätzung, dass die Gewinnung eines per- sönlichen Eindrucks im Rechtsmittelverfahren nicht mehr erforderlich war (vgl. noch unten E. 5). Art. 343 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 405 StPO verankert lediglich eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren (BGer 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 4.2.2 f. m.H.). Schliesslich darf in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass es das Bundesgericht sich ausnimmt, gar innere Tatsachen ohne persönlichen Eindruck zulasten eines Beschuldigten verbindlich festzustellen (bspw. BGer 7B_1346/2024 vom

11. August 2025).

4. Die Erwägungen eines bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils (Art. 107 Abs. 2 BGG) sind für jene Behörde, an welche die Angelegenheit zurückgeht, verbindlich. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es sowohl ihnen als auch den Parteien – abgesehen von zulässigen Noven – verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachver- halt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prü- fen, die im Rückweisungsentscheid abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwä- gung gezogen wurden. Wie weit die Gerichte und Parteien an die erste Ent-

Kantonsgericht Schwyz 6 scheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt. Die neue Entscheidung der kanto- nalen Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwen- dig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (STK 2024 15 und 16 vom 3. Dezember 2024 E. 1 m.H.).

a) In formeller Hinsicht wurden den Erwägungen des Rückweisungsent- scheides mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, an welcher die Strafkammer einen persönlichen Eindruck der Beschuldigten gewann, nun- mehr Rechnung getragen. Das Bundesgericht konnte die formellen Rügen des Privatklägers nur insoweit prüfen, als sie nicht auf eine materielle Überprüfung des Urteils des ersten Rechtsgangs abzielten, weshalb die von den Aussagen der Beschuldigten unabhängige Würdigung der sachlichen Beweise des ers- ten Rechtsgangs verbindlich bleibt. Nachdem das Bundesgericht den Privat- kläger in der Sache nicht mehr hören konnte, durfte das Verfahren nur noch zur Erfüllung der förmlichen Postulate des Bundesgerichts in Gang gesetzt werden. Das durch die Staatsanwaltschaft nicht weitergezogene Urteil des ersten Rechtsganges in der Sache bleibt daher verbindlich und die Beschul- digte in Gutheissung der Berufung von Schuld und Strafe freizusprechen. Im Übrigen wies der Vorsitzende den Privatkläger darauf hin, sich auch zur vor Bundesgericht gerügten Umschreibung der Sorgfaltspflichtverletzung in der Anklageschrift äussern zu können (KG-act. 23 BVP S. 6 und unten E. 5.b). Er liess jedoch dabei bewenden, dass die Anklage der Beschuldigten vorwerfe, die Asche „nicht lange genug“ abkühlen gelassen bzw. Glut enthaltende Asche sorgfaltswidrig einer blossen Sichtkontrolle unterzogen zu haben (KG- act. 23/3 Plädoyer Rn 6). Hier bleibt daran (vgl. STK 2023 71 E. 3.b/aa) fest- zuhalten, dass die Anklage der Beschuldigten weder eine generell zu kurze

Kantonsgericht Schwyz 7 Abkühlungsdauer der Asche noch konkret vorwirft, diese nicht drei Tage ab- kühlen lassen zu haben (Weiteres noch unten E. 5.b).

b) Das Bundesgericht hielt zufolge vom erstinstanzlichen Urteil abweichen- der Würdigung der Aussagen der Beschuldigten durch die Berufungsinstanz die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für erforderlich. Sollte diese Erwägung implizieren, die Aussagen der Beschuldigten seien aufgrund des persönlichen Eindrucks neu zu beurteilen, besteht kein Anlass auf die umfas- sende Beweiswürdigung im ersten Rechtsgang zurückzukommen: Obwohl die Beschuldigte nicht willens war zur Sache auszusagen, hinterliess sie der Strafkammer einen aufrichtigen, indes betroffenen und durch das lange Ver- fahren erschöpften Eindruck. Die Art und Weise, wie die Beschuldigte aussag- te, lässt nicht infrage stellen, dass ihre bisherigen Aussagen, laut denen die in den Eimer gefüllte Asche tatsächlich kalt war, aufrichtig ihre unbewusste Fahr- lässigkeit ausschliessende Überzeugung wiedergeben. Sie sagte in der Un- tersuchung und erstinstanzlich mehrfach zur Sache aus und erklärte ihr Ver- halten bzw. ihre Überzeugung, wonach die Asche tatsächlich abgekühlt war (U-act. 10.1.01 und 10.1.06 sowie HVP Vi-act. 21). Hier liegen die durch die Rechtsprechung vorausgesetzten (s. etwa BGer 6B_1302/2020 vom 3. Fe- bruar 2021 E. 1.4.4) besonderen Umstände zum Miteinbeziehen einer Aussa- geverweigerung bei der Beweiswürdigung nicht vor. Eine Rechtfertigung ihrer eben erwähnten Überzeugung gegen die Spurenauswertung durch die Polizei (U-act. 8.1.03) bzw. gegen den erst durch den Einzelrichter angeforderten Artikel über die Entsorgung „heisser Asche“ (Vi-act. 11 sowie dazu schon STK 2023 71 E. 3.b/aa) darf der Beschuldigten nicht abverlangt werden, zumal die Anklage ihr auch nicht vorwirft, glühende Holz- bzw. Kohlenstücke (vgl. unten E. 5.c) in den Eimer geleert zu haben. Es liegen daher keine besonderen Um- stände vor, die nach weiteren Erklärungen der Beschuldigten rufen würden und ihr Schweigen zur Sache an der mündlichen Berufungsverhandlung nach der Rückweisung durch das Bundesgericht neu als Indiz zu ihren Lasten wür-

Kantonsgericht Schwyz 8 digen liessen, ohne ihr Recht zu verletzen, sich selbst weder belasten noch entlasten zu müssen (etwa BGer 6B_934/2024 vom 16. April 2025 E. 3.2.2 m.H., STK 2020 52 vom 20. April 2021 E. 1.e/dd m.H.).

5. Schliesslich bleibt einer weiteren Eventualbegründung in Konfrontation aller Beweise mit dem persönlichen Eindruck der Beschuldigten (unten lit. b und c) was folgt voranzustellen:

a) Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine er- neute Beweisabnahme auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht notwendig erscheinen (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 m.H.; BGer 7B_289/2023 vom 7. Februar 2025 E. 4.2.2 m.H.). Wie die Beschuldigte aussagte, ist vorliegend ebenfalls nicht von unmittelbarem Interesse, weil es weder um den Nachweis eines Sachverhalts in einer „Aussage gegen Aussa- ge“-Konstellation geht noch auf eine Aussage eines Hauptbelastung- oder Entlastungszeugen ankommt. Daher reichte nach den beiden Einvernahmen in der Untersuchung die erstinstanzliche einzelrichterliche Befragung aus und im Rechtsmittelverfahren war keine persönliche Befragung der Beschuldigten mehr erforderlich (BGer 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.2.5 m.H.). Der Privatkläger machte denn auch nie geltend, im erstinstanzlichen Beweis- verfahren seien Vorschriften verletzt worden, weshalb im Berufungsverfahren, das auch bei strittigen Sachverhalten schriftlich durchgeführt werden kann (Keller, BSK, 3. A. 2023, Art. 406 StPO N 6 m.H.), kein unmittelbare Be- weisabnahme mehr vonnöten war. Dass hier „Gleiches“ gelten müsse (so BGer 6B_54/2025 vom 4. Juni 2025 E. 3.5.1) wie in einem Fall, in dem ein Berufungsgericht entgegen dem erstinstanzlichen Freispruch einer Beschul- digten ohne deren Anhörung Schutzbehauptungen vorwarf (BGE 147 IV 127 E. 3.1), ist nicht nachvollziehbar und bleibt im Rückweisungsentscheid unbe- gründet. Selbst in einer theoretischen Analogie liesse sich in Bezug auf den Sinn und Zweck von Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO praktisch nichts gewinnen:

Kantonsgericht Schwyz 9 Einerseits ist evident, dass die Anwesenheit der beschuldigten Person zur kontradiktorischen Rechtfertigung ihres Freispruchs weder erforderlich (vgl. auch oben E. 4.b) noch konventions- bzw. verfassungsrechtlich vorge- schrieben ist, zumal der Privatkläger hier keine Zivilansprüche in das Strafver- fahren einbrachte. Andererseits ist eine ausreichend verlässliche Unterschei- dung zwischen Auf- und Unaufrichtigkeit von Aussagen nach empirischen Einsichten gestützt auf das nonverbale Verhalten unabhängig vom Aussa- geinhalt illusorisch. Denn die Zusammenhänge zwischen den nonverbalen Indikatoren und dem Wahrheitsgehalt der Aussagen sind inkonsistent (etwa Ferrari, plädoyer, 4/09, S. 34 f.; Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011 S. 1421

f. m.H.). Zudem soll die Glaubhaftigkeit der Aussage einer auch nonverbal aufrichtig erscheinenden Person gerade nicht gleichzusetzen sein mit der „Faktizität eines Sachverhalts“ (Makepeace, ZIS 9/2021 S. 489 f.). Indem die Berufungsinstanz den Aussagen der Beschuldigten Glauben schenkte, wurde ihre Persönlichkeit auch ohne Anhörung gerade nicht auf ein Objekt staatli- chen Handelns reduziert, ganz abgesehen davon, dass sowohl sie als auch der Privatkläger auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzich- teten.

b) Den Freispruch begründete die Strafkammer im ersten Rechtsgang ei- nerseits u.a. auch gestützt auf die Angaben der Feuerwehrmänner damit, dass der Metalleimer mit der Asche nicht eindeutiger Brandherd war (STK 2023 71 vom 2. Dezember 2024 E. 2.a und 2c/aa) und alternative Brandursa- chen nicht zu verwerfen seien (ebd. E. 2.c/bb und cc), womit der Indizienbe- weis dafür, dass warme Asche im Metalleimer die Brandursache war, schon vor der Würdigung der Aussagen der Beschuldigten, wonach die Asche kalt gewesen sei, nicht erbracht erschien (ebd. E. 2.c/dd). An diesen Festlegungen anhand sachlicher Beweise vermag der persönliche Eindruck allgemein und insbesondere derjenige der hier angehörten Beschuldigten (dazu oben E. 4.b) daher ebenso wenig etwas zu ändern wie das erst einen Tag vor der Beru-

Kantonsgericht Schwyz 10 fungsverhandlung im zweiten Rechtsgang eingegangene Gutachten zur Brandursache (KG-act. 22). Diese Begutachtung gab der Privatkläger bei laut Briefkopf diplomierten Bauingenieuren und zertifizierten Gerichtsexperten in Auftrag. Indes ist nicht bekannt, inwiefern die fachlichen Qualifikationen dieser Experten zur Beurteilung von Brandursachen einschlägig wären. Abgesehen davon, dass kein förmlicher Beweisantrag gestellt wurde, kann daher auf das Privatgutachten nicht abgestellt werden. Zudem fehlt diesem eine Legende, welche die Bewertung der unterschiedlich beschriebenen Plausibilitäten denk- barer Brandursachen nachvollziehbar machen würde. Ungeachtet dessen betrifft es die Frage der natürlichen Kausalität, die unabhängig von den Aus- sagen der Beschuldigten im ersten Rechtsgang abschliessend und verbindlich als nicht bewiesen beurteilt worden ist. Inwiefern die Ergebnisse des Privat- gutachtens die Beurteilung der Fahrlässigkeit ohne Rückschaufehler betreffen und Noven darstellen würden, die auch noch nach dem auf förmliche Fragen beschränkten Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts zulässig einge- bracht werden könnten, begründet der Privatkläger nicht und ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Daran, dass die sachliche Überprüfung des Falls definitiv abgeschlossen wurde, ändert der durch den Privatkläger angerufene Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz so lange nichts, als nicht revisions- taugliche Beweise dargetan sind (dazu Dormann, BSK, 3. A. 2018, Art. 107 BGG N 18).

c) Dass die Beschuldigte nicht nur kalte Asche, sondern auch nicht zerfal- lene bzw. abgebrannte Kohlen- oder Holzstücke (vgl. dazu U-act. 10.1.06 Nr. 14) in den Eimer schüttete, ist ebenso wenig angeklagt wie ein Verstoss gegen eine vom Einzelrichter aufgegriffene Regel, dass Asche drei Tage ab- gekühlt gelassen werden müsse. Die konkreten Tatvorwürfe müssen jedoch in der Anklage selbst enthalten sein. Dass die beschuldigte Person diese den Akten entnehmen kann, genügt dem Anklagegrundsatz nicht (BGer 7B_1382/2024 vom 12.2.2026 E. 2.4). Die Anwendung des Anklage-

Kantonsgericht Schwyz 11 grundsatzes kann im Übrigen im Strafprozess angesichts der gesetzlichen Bindung des Richters an den angeklagten Sachverhalt (Art. 350 Abs. 1 StPO) nicht überraschen. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die selbst oh- ne Einverständnis der Parteien schriftlich behandelt werden kann (Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO). Somit war auch das im zweiten Rechtsgang jedoch nicht mehr weiter verfolgte Thema (vgl. oben E. 4.a) der noch dem Bundesgericht präsentierten Gehörsverletzung in Bezug auf die im ersten Rechtsgang fest- gestellte Anklagelücke in Bezug auf die ohnehin nicht allgemein bekannte 3- Tage-Abkühlungsregel von Anfang an nicht stichhaltig. Im Übrigen musste die Beschuldigte beim normalerweise ein „Schürgeln“ erfordernden Reinigen des Schwedenofens mit dem „Reinigungsschüfeli“ aus Metall (also eine kleine Schaufel) mit der Hand nahe an die Asche gelangt sein. Daher ist es selbster- klärend, dass sie nicht „lediglich“ eine Sichtkontrolle durchführte, sondern das Nichtvorhandensein von Wärme der Asche „auch“ automatisch ohne direktes Hineinfassen an der Hand spürte (U-act. 10.1.06 Nr. 14). Ihre diesbezüglichen Aussagen sind daher glaubhaft, wie auch die Angaben, dass sie die Asche dabei mit dem „Schüfeli“ nicht nur gekehrt (ebd. Nr. 7), sondern so wie sie es beim Reinigen (ebd. Nr. 5) immer gleich machte, hin und her geschoben habe (HVP Nr. 3, 10 und 20). Bleibt der Beschuldigten ihre feste Überzeugung zu glauben, dass die Asche kalt war (zur Aussagegenese und zum Realitätsbe- zug unter Vermeidung von Rückschaufehlern vgl. STK 2023 71 E. 2.c/dd so- wie auch BGer 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 5.2.2 m.H.), lässt sich ihr der Anklagesachverhalt in dubio pro reo nicht nachweisen, selbst wenn aus dem Eliminationsverfahren im Bericht der Spurensicherung die Asche im Ei- mer als „mutmassliche“ Brandursache hervorging (U-act. 8.1.03 S. 6). Aus diesen Gründen ist selbst nach einer nicht mehr zulässigen (vgl. oben E. 4) umfassenden Beweiswürdigung der Freispruch des ersten Rechtsgangs auch im zweiten Rechtsgang zu bestätigen.

Kantonsgericht Schwyz 12

6. Daher bleibt die Berufung mit mehreren Eventualbegründungen gutzu- heissen und die Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.

a) Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Strafverfahrens zulasten des Staates (Art. 423 StPO) und ist die Beschuldigte vor beiden Instanzen in- kl. zweiten Rechtsgang (zusätzlich Fr. 3’000.00) zu entschädigen (Art. 429 und Art. 436 Abs. 1 StPO, §§ 2, 6 und 13 GebTRA; Vi-act. 18.1). Eine Ent- schädigung des unterliegenden Privatklägers im Berufungsverfahren entfällt (Art. 436 Abs. 1 StPO).

b) Zur Rechtsmittelbelehrung sei darauf hingewiesen: In der Sache war der Privatkläger schon nach dem ersten Rechtsgang nicht legitimiert, das Urteil in der Sache ans Bundesgericht weiterzuziehen (BGer 6B_54/2025 vom 4. Juni 2025 E. 1.2). Die Staatsanwaltschaft akzeptierte das Urteil und kann daher ebenfalls nicht mehr an das Bundesgericht gelangen, es sei denn sie würde geltend machen, der persönliche Eindruck der Beschuldigten im 2. Rechts- gang hätte den persönlichen Beweis für einen Schuldspruch erbracht. Dazu dürfte sie nach ihrem Fernbleiben von der Berufungsverhandlung nicht in der Lage sein;- erkannt:

1. In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen.

2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7’180.00 (Gerichtsge- bühr von Fr. 2’000.00 und Untersuchungskosten von Fr. 5’180.00) sowie

Kantonsgericht Schwyz 13 die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5’000.00 (inkl. zweiten Rechtsgang) gehen zulasten des Staates.

3. Die Beschuldigte ist erstinstanzlich aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 6’723.30 und zweitinstanzlich aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 5’000.00 (inkl. zweiten Rechtsgang) zu entschädigen (je in- kl. Auslagen und MWST).

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Rechtsvertreterin des Privat- klägers (2/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/R an die 4. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach defini- tiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten), die KOST (Strafregister, elektron. Meldung Freispruch) und die Kantonsgerichts- kasse (1/ü im Dispositiv). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 23. März 2026 amu